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Energiemarkt

Häufige Fragen


Informationen zu den Energiepreisbremsen

Was sind die Energiepreisbremsen?

Um die Menschen von den steigenden Energiepreisen zu entlasten, hat der Gesetzgeber im Dezember 2022 Preisbremsen für Wärme und Gas sowie für Strom beschlossen. Die Entlastung kommt ab März 2023, rückwirkend dann auch für Januar und Februar des gleichen Jahres. 
 

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Grundkontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.  

Es lohnt sich den Stromverbrauch zu reduzieren: Kundinnen und Kunden, die im Rahmen ihres Grundkontingents bleiben, profitieren somit deutlich von der Deckelung des Strompreises. Verbrauchen sie mehr als 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, muss in der Regel der höhere Vertragspreis bezahlt werden. 

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren. Die folgende, vereinfachte Berechnung zeigt einen angenommenen Jahresverbrauch von 4.000 kWh:

 

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh für Gas. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für Verbräuche oberhalb dieses Grundkontingents muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Unabhängig vom Verbrauch zählen zu dieser Gruppe auch Wohnungsgesellschaften, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten. 

Sparen lohnt sich: Kundinnen und Kunden, die im Rahmen ihres Grundkontingents bleiben, profitieren somit deutlich von der Deckelung des Gas- und Wärmepreises. Verbrauchen sie mehr als 80 Prozent ihres angenommenen Jahresverbrauchs, muss in der Regel der höhere Vertragspreis bezahlt werden.  

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren. Die folgende, vereinfachte Berechnung zeigt einen angenommenen Jahresverbrauch von 19.500 kWh:

 

Wie greifen die Preisbremsen bei größeren Unternehmen?

Für Strom gilt:  
Für Abnahmestellen mit einem jährlichen Verbrauch ab 30.000 kWh gilt für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Nettoarbeitspreis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile). Die restlichen 30 Prozent erhalten Sie als Kunde zu dem vertraglich vereinbarten Preis. 

Für Gas und Wärme gilt: 
Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Für Gas erhalten Sie 70 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Nettoarbeitspreis von 
7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 7,5 ct/kWh (netto) gedeckelt. Für die restlichen 30 Prozent des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise. Unabhängig vom Verbrauch zählen zu dieser Gruppe auch Krankenhäuser und KWK-Anlagen. 

Ab wann greifen die Energiepreisbremsen?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet und können per Rechtsverordnung optional bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Wann bekomme ich eine Information zu den Energiepreisbremsen?

Die Abschlagsänderungsmitteilungen werden derzeit verschickt. Eine Information über den für sie geltenden und individuellen Entlastungsbetrag sowie ihren neuen Abschlagsplan. Alle Entlastungen werden in vollem Umfang weitergegeben und die Preisbremsen greifen rückwirkend.

Habe ich durch die Abschlagsänderungsmitteilung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, die Abschlagsänderungsmitteilungen im Rahmen der Energiepreisbremsen sind keine Preisanpassung. Es besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Müssen Sie als Kunde aktiv werden?

Sie müssen nichts tun. Es muss kein Antrag gestellt werden, sondern die Entlastung erfolgt automatisch durch die Stadtwerke Bernau.

Warum sind die Energiepreise immer noch so hoch?

Die Stadtwerke Bernau beschaffen für ihre Privatkundinnen und -kunden Strom und Gas in mehreren Tranchen, um das Preisrisiko zu minimieren. Daher konnten Sie auch recht lange von stabilen Preisen profitieren. Bei Strom hatten wir zum Beispiel die Preise erst zum 1. Januar 2023 angehoben – im Gegensatz zu vielen Mitbewerbern, die im Jahr 2022 zum Teil ihre Preise mehrfach nach oben angepasst hatten. Wir haben den größten Teil der Energie, die unsere Kunden im Jahr 2023 brauchen, bereits eingekauft und dadurch ihre Versorgung gesichert. Für einen Großteil davon zahlten wir die hohen Großmarktpreise des vergangenen Jahres. Demzufolge dauert es jetzt wieder etwas, bis sich die im Moment niedrigeren Beschaffungspreise auf die Tarife der Endkundinnen und -kunden auswirken.

Gilt der Aufruf zum Energiesparen auch weiterhin?

Ja, der Aufruf, wo immer es geht Strom, Erdgas und Wärme einzusparen, gilt weiterhin. Je weniger Energie wir alle verbrauchen, desto weniger Öl, Erdgas und Kohle kommen zum Einsatz. Das macht Deutschland unabhängiger von Importen und schützt Ressourcen, das Klima und den Geldbeutel. Und weil der Winter noch nicht vorbei ist und die Preise weiterhin hoch sind, halten wir Energiesparen in Industrie, Gewerbe und Privathaushalten auch weiterhin für absolut wichtig und richtig. 


Bearbeitungsstand: 05.04.2023


Informationen zur Soforthilfe im Dezember 

Was ist die sogenannte Soforthilfe?

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt die Übernahme der Abschlagszahlung für Dezember 2022 als Soforthilfe durch den Staat. Diese Maßnahme hatte eine Kommission als erste Entlastungsstufe für private Haushalte und kleinerer Unternehmen vorgeschlagen. Hierdurch soll die Zeit bis zum Greifen der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden. Die Soforthilfe ist seit 15. November beschlossen.

Warum gibt es eine Soforthilfe?

Die Gaspreiskrise führt zu großen und komplexen Herausforderungen, die der Bund erkannt hat und finanzielle Entlastungen für Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich umsetzen möchte. Um die extremen Belastungen der Betroffenen abzufangen, sollen diese entsprechend den Regelungen des EWSG im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten.

Wer bekommt die Soforthilfe?

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse in 2023 umgesetzt wird. 

In Bezug auf Gas: 

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, also private Verbraucherinnen und Verbraucher. 
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. 
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. 
     

In Bezug auf Wärme: 

  • Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.  
  • Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs. 
     

Folgende Gruppen für Gas und Wärme sind bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh entlastungsberechtigt: 

  • Personen und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum stehen oder Wohnungseigentümergesellschaften im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes,  
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, 
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,  
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 
Ich bin entlastungsberechtigter RLM-Kunde mit einem Verbrauch von über 1.5 Mio. kWh. Muss ich etwas tun?

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie entlastungsberechtigt sind. Eine Mitteilungspflicht besteht für Gaskunden, nicht aber für Wärmekunden.

Wie funktioniert die Soforthilfe für Gaskunden?

Damit die Soforthilfe schnell ankommt, zahlt der Bund im Dezember einen Entlastungsbetrag an den Gaslieferanten, der wiederum den Abschlag für Dezember 2022 nicht erhebt.  

Der Betrag für Gas berechnet sich nach einer festgelegten Formel – es gilt: Ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem individuellen Erdgaspreis im Monat Dezember 2022 verrechnet. So wird sichergestellt, dass kein Verbraucher bevorteilt wird. Zu beachten ist, dass es sich bei der Übernahme des Dezember-Abschlags um eine vorläufige Entlastung handelt. Dies bedeutet der endgültige Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Jahresrechnung exakt bestimmt. Dabei kann es sein, dass der endgültige Entlastungsbetrag nicht mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag übereinstimmt und es infolgedessen zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommen kann. 

Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

Damit die Soforthilfe schnell ankommt, zahlt der Bund im Dezember einen Entlastungsbetrag an den Wärmelieferanten, der wiederum den Abschlag für Dezember 2022 nicht erhebt. 

Die Höhe der einmaligen Entlastung im Dezember basiert auf den Abschlägen/Preisen vom September 2022. Diese werden jedoch mit einem vom Gesetzgeber vorgegebenen, pauschalen Anpassungsfaktor multipliziert, der die mittelfristige weitere Preisentwicklung bis Dezember pauschal abdecken soll. Die Höhe des Faktors wurde auf 20 Prozent festgelegt. Danach beträgt die Gutschrift 120 Prozent der im September geleisteten Abschlagszahlung. 

Was muss ich als Gas- und Wärmekunde jetzt bei meinem Dezemberabschlag beachten?

Sie haben uns eine Einzugsermächtigung erteilt? 
Dann müssen Sie nichts tun. Wir werden Ihren Abschlag für den Monat Dezember nicht abbuchen.  

Sie bezahlen Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung?  
Dann setzen Sie diesen bitte für Dezember aus, damit die finanzielle Entlastung sofort greift. Aber auch, wenn Sie das nicht tun, wird Ihnen der Betrag auf der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben. Das passiert automatisch, Sie müssen sich um nichts kümmern. 

Sie zahlen Ihren monatlichen Abschlag als Selbstzahler vor Ort?  
Dann verzichten Sie bitte auf eine Zahlung im Dezember. Auch hier gilt: Wenn Sie die Zahlung trotzdem leisten, schreiben wir Ihnen den Betrag mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 gut. 

Ich habe vergessen, den Dezemberabschlag zu pausieren. Was passiert jetzt?

Wenn Sie den Abschlag für Dezember in 2022 gezahlt haben, schreiben wir Ihnen den Betrag auf der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 gut. Das passiert automatisch, Sie müssen sich um nichts kümmern.

Ich wohne zur Miete und leiste eine Abschlagszahlung an meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Für vermietete Immobilien gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mietenden über die nächste Heizkostenabrechnung erfolgt.

Wieso nur die Soforthilfe? Was ist mit der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse?

Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf die Endverbraucher. Daher braucht es schnell eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse folgt in einem nächsten Schritt.

Wann kommen Gas-, Wärme- und Strompreisbremse?

Der Gesetzgeber hat am 16.12.2022 durch den Bundesrat die Preisbremsen für Wärme und Gas sowie für Strom beschlossen. Die Entlastung kommt ab März 2023, rückwirkend dann auch für Januar und Februar des gleichen Jahres. 


Bearbeitungsstand: 21.11.2022


Informationen zur Entwicklung am Energiemarkt, Notfallplan Gas

Wie ist die aktuelle Situation am Energiemarkt?

In den vergangenen Wochen und Monaten wird über erheblich steigende Energiepreise berichtet. Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. Hierzu ein Beispiel: Gegenüber Anfang 2021 haben sich die Gaspreise im Großhandel bis Anfang August 2022 mehr als verachtfacht.

Welche Entwicklungen gibt es seit Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine bei der Energieversorgung?
  • 24. Februar: Seit Russlands Angriff auf die Ukraine ist die Gasversorgung sehr teuer und unsicher.
  • 30. März: Gazprom kündigt an, nur noch Rubel zu akzeptieren – Habeck ruft Frühwarnstufe im Notfallplan Gas aus.
  • 14. Juni: Preissprung durch die Drosselung der Gasflüsse aus Russland. Nord Stream 1 bringt jetzt deutlich weniger Erdgas nach Deutschland.
  • 23. Juni: Die zweite von insgesamt drei Eskalationsstufen im Notfallplan Gas ausgerufen: die Alarmstufe.
  • 21. Juli: Nach der planmäßigen Wartung von Nord Stream 1 schickt Russland weiterhin weniger Erdgas. Habeck stellt neues Energiesicherungspaket vor.
  • 22. Juli: Scholz kündigt Uniper-Rettung an; die Gasumlage kommt.
  • 3. September: Gazprom liefert über Nord Stream 1 kein Gas mehr.
  • 29. September: Die Bundesregierung hat kurz vor dem Start die Gasumlage gekippt. Die Gasbeschaffungsumlage wurde zurückgezogen. Die Gasspeicherumlage bleibt.
  • 10. Oktober: Eine vom Bund eingesetzte Experten-Kommission prüft und erarbeitet wie die hohen Energiepreise abgefedert werden können
  • 10. November: Die Bundesregierung stellt im Entwurf das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme vor.
  • 15. November: Die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden ist beschlossen.
  • 16. Dezember: Die Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom sind beschlossen.
Was sind die Ursachen für die Preisentwicklung?

Ursache für die stark steigenden Großhandelspreise sind verschiedene weltweite Entwicklungen. Bereits im letzten Jahr sind die Preise an den Energie-Börsen stark gestiegen. Ursache war eine weltweit nahezu zeitgleich einsetzende konjunkturelle Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie. Überall auf der Welt wurden die strikten Lockdowns aufgehoben, was zu einer Erholung der Wirtschaft in vielen Staaten gleichzeitig führte. Dies führte in allen Weltregionen gleichzeitig zu einer erhöhten Nachfrage nach Rohstoffen und ließ die Preise international steigen. Witterungsbedingt gab es zudem eine erhöhte Nachfrage nach Gas. 

Der zweite wesentliche Faktor ist der Angriff Russlands auf die Ukraine. Der Angriffskrieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges stark gekürzten und schließlich eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

Welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf die Energieversorgung in Deutschland?

Russland hat am 14. Juni die Gaslieferungen über die Pipeline Nord Stream 1 gedrosselt. Seitdem liegt eine Störung der Gasversorgung vor. Weil das zu einer „erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage“ führt, hat die Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die Alarmstufe, ausgerufen. Nach einer planmäßigen Wartung der Pipeline im Juli lieferte Russland zuerst reduzierte Mengen, bevor es im September die Lieferungen komplett eingestellt hat. Deshalb hat die Bundesregierung u.a. am 21. Juli ein weiteres Energiesicherungspaket vorgestellt: Instrumente für die Versorgungssicherheit werden nachgeschärft und neue Verordnungen sowie Gesetze auf den Weg gebracht. 

Die Versorgung mit Gas ist zwar aktuell gewährleistet, allerdings können die Speicher nicht weiter im geplanten Umfang aufgefüllt werden. Die Lieferkürzungen aus Russland führen dazu, dass die ausgefallenen Erdgasmengen ersatzweise zu sehr hohen Preisen am Markt beschafft werden müssen. Die Alarmstufe sendet das klare Signal an alle Gasverbraucher, dass jetzt dringend Gas eingespart werden muss. Parallel arbeiten viele Stellen daran, die Versorgungssituation bis zum Ende der anstehenden Heizperiode möglichst gut abzusichern. Um den größten deutschen Erdgasimporteur zu stützen, ist der Bund am 22. Juli mit 30 Prozent bei Uniper eingestiegen. Das Unternehmen war durch die gedrosselten Liefermengen aus Russland wirtschaftlich in Not geraten. 

Warum werden die Gasumlagen jetzt eingeführt?

Die deutliche Kürzung der Gaslieferungen durch Russland betrifft auch die Gasversorgungssicherheit im Winter. Die Bundesregierung hat deshalb mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Versorgungssicherheit zu stärken. Dazu gehört unter anderem die drastisch beschleunigte Einspeicherung von Erdgas in die Gasspeicher, aber auch von der Bundesregierung beschlossene Stützungsmaßnahmen für die großen Gasimport-Unternehmen, denen Gaslieferungen aus Russland weggebrochen sind. Sie müssen diese Gasmengen, die einen Teil des Gasbedarfs in Deutschland decken, jetzt in kürzester Zeit zu extrem hohen Preisen nachbeschaffen. 

Zur Finanzierung solcher Maßnahmen hat die Bundesregierung unter anderem die so genannte Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage neu eingeführt. Die Umlagen werden auf den Gasverbrauch der Haushalte sowie den Verbrauch der Industrie- und Gewerbekunden erhoben.  

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die aus diesen Umlagen erzielten Einnahmen vollständig abzuführen, sie verbleiben also nicht in unserem Unternehmen. Details zu den Gasumlagen finden Sie in den weiteren FAQs

Wie ist die Versorgung mit Erdgas in Krisen bundesweit geregelt?

Es gibt ein europäisches Sicherungssystem, das in Deutschland über den „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ greift. Dieser ermöglicht es den deutschen Behörden, in drei Krisenstufen tätig zu werden. 

1. Frühwarnstufe 
2. Alarmstufe 
3. Notfallstufe 

Die Stufen bieten der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, in die Gasversorgung einzugreifen. Das sind: Rückgriff auf Speicher, Bezug aus alternativen Lieferquellen, Wechsel auf andere Energieträger oder vertragliche Abschaltvereinbarungen mit der Industrie. Erst in der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und kann Leistungsreduzierungen und die Abschaltung industrieller Abnehmer anordnen. Ziel ist es dann, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden zu versorgen. 

Was ist der Notfallplan Gas?

Der Notfallplan Gas wurde erstmals 2012 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) aufgestellt und danach alle vier Jahre aktualisiert, zuletzt 2019 in Zusammenarbeit mit der Gaswirtschaft und der Bundesnetzagentur. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Rahmen zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland. 

Der Notfallplan Gas umfasst drei Stufen. Jede Stufe eröffnet Schritte außer der Reihe, um die Gasversorgung lebenswichtiger Einrichtungen und Funktionen zu sichern.

Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden. 

Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. 

Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen. 

Einen besonders hohen Stellenwert nimmt im Notfallplan Gas die sichere Versorgung sogenannter geschützter Kunden ein. Für Privathaushalte, Krankenhäuser, Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, sowie andere schützenswerte Einrichtungen soll die Erdgasversorgung möglichst immer gewährleistet sein. 

Was bedeutet die "Alarmstufe" im Notfallplan Gas?

Aktuelle Situation: Am 30. März 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frühwarnstufe ausgerufen, am 23. Juni 2022 rief Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Alarmstufe aus.

Die Alarmstufe ist die zweite von insgesamt drei Eskalationsstufen des „Notfallplans Gas BRD“. In der Alarmstufe beobachtet die Bundesregierung in Abstimmung mit Gasversorgern und Betreibern der Gasleitungen und Gasspeicher die Gasversorgungslage genau. Mit der Alarmstufe erhöhen sich die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur: Die Unternehmen sind jetzt verpflichtet, engmaschig aktuelle Daten wie Gasfluss, Netzkapazitäten und den Zugriff auf Speicher an die Bundesnetzagentur zu melden. So behält die Politik gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft die Lage genau im Auge. 

Weiterhin kümmern sich Marktakteure weitgehend selbstständig um die Entspannung der Lage. Wenn jedoch die Unternehmen wirtschaftlich stark unter Druck geraten, kann die Bundesregierung tätig werden, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Zu den möglichen Hilfen zählen Neuerungen aus dem Energiesicherungsgesetz. Sollte es zu einer schlechteren Versorgungslage, etwa durch einen völligen Lieferstopp der russischen Gaslieferungen kommen, kann die Bundesregierung die dritte Stufe des Notfallplans Gas ausrufen.  

Die Alarmstufe ermöglicht es zudem der Bundesregierung, weitere Schritte einzuleiten: Am 8. Juli hat das Ersatzkraftwerkbereithaltungsgesetz den Bundesrat passiert. Jetzt können Öl- und Kohlekraftwerke aus der Reserve wieder für die Stromproduktion in Betrieb genommen werden. Infolgedessen können freiwerdende Gasmengen in die Speicher fließen, anstatt für die Stromerzeugung eingesetzt zu werden. 

Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe für die Versorgungssicherheit?

Die Versorgung ist aktuell weiterhin gewährleistet. Sollte es je zu Engpässen kommen, sind wir gut vorbereitet. Die Tatsache, dass aktuell kaum Gas zum Heizen benötigt wird, hilft uns immens. Wenn eine Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung die Notfallstufe des Notfallplans Gas ausrufen. Dann übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und wird zum „Bundeslastverteiler“. In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern kann sie Bezugsreduktionen verfügen. Bestimmte Verbrauchergruppen sind aber besonders geschützt, zu diesen gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.


Bearbeitungsstand: 21.11.2022


Informationen zu den Gasumlagen

Weshalb kann der Gesetzgeber neue Umlagen mit meinem Gaspreis erheben?

Die gesetzliche Grundlage für die Gasbeschaffungsumlage findet sich im Energiesicherungsgesetz Paragraf 26. Darin ist geregelt, dass die Bundesregierung per Verordnung die Einführung einer Gasumlage bestimmen kann – unter der Voraussetzung, dass in Deutschland eine Störung der Gasversorgung vorliegt; und Unternehmen der Gasversorgung staatliche Unterstützung benötigen, um ihre Aufgaben erledigen zu können. 

Die Speicherumlage ist im Energiewirtschaftsgesetz Paragraf 35 festgelegt. Mit dem Geld werden die Kosten gedeckt, die für das zusätzliche Erdgas zum Befüllen der Gasspeicher anfallen: Wenn die gesetzlichen Füllstandsvorgaben nicht allein durch den Markt erreicht werden, muss Trading Hub Europe (THE) zusätzliche Mengen einkaufen. Als Marktgebietsverantwortlicher ist THE gesetzlich dazu verpflichtet. 

Warum wurde die Gasbeschaffungsumlage gestoppt?

Mit der Gasbeschaffungsumlage (netto 2,419 ct/kWh) wollte der Gesetzgeber den Gasmarkt stabilisieren. Sie sollte auf alle Verbraucher von Erdgas umgelegt werden und zur Rettung angeschlagener Importeure wie Uniper eingesetzt werden. Doch zwei Tage vor ihrem Inkrafttreten hat die Bundesregierung die Gasbeschaffungsumlage zurückgezogen. Denn zwischenzeitlich hatte diese Umlage keine Grundlage mehr: Uniper wurde weitgehend verstaatlicht, andere Importeure erhalten Kapital aus öffentlichen Mitteln.

Was passiert mit dem Geld aus der Speicherumlage?

Die Gasspeicher dienen der Versorgungssicherheit. Im Winter wird deutlich mehr Gas benötigt, als importiert werden kann. Der Ausgleich erfolgt über die eingespeicherten Mengen. Wegen des kalten Winters 2021 waren die Speicher kaum noch gefüllt. Außerdem befand sich der größte europäische Speicher bis vor kurzem im Besitz der Gazprom. Diese hat ihre Speicher überhaupt nicht befüllt. Ziel ist es nun, die gesetzlich vorgegebenen Füllstände zu erreichen. Mit dieser Aufgabe ist die Trading Hub Europe beauftragt. Die Kosten für den Einkauf der erforderlichen Gasmengen werden über die Speicherumlage auf alle Kunden verteilt. Den Mindestwert der Speicherstände hat der Gesetzgeber genau festgelegt: zum 1. September 75 Prozent, zum 1. Oktober 85 Prozent und zum 1. November 95 Prozent.

Die Gasspeicherumlage wurde am 18.08.2022 bekanntgegeben: Sie beträgt 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto.

Wie lange wird die Gasspeicherumlage erhoben?

Die Gasspeicherumlage wird vom 1. Oktober bis zum 1. April 2025 erhoben. Die Höhe von 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto hat der Gesetzgeber am 18. August 2022 festgelegt, sie wird jedoch regelmäßig überprüft und kann angepasst werden.

Was ist die Bilanzierungsumlage und was hat die mit der aktuellen Gassituation zu tun?

Die Bilanzierungsumlage gibt es schon seit 2015 – sie lag zuletzt bei 0 Cent. Jetzt wurde sie auf 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto angehoben. Sie wird für den sogenannten Regelenergieausgleich erhoben. Regelenergie wird im Gasnetz benötigt, um die Differenz zwischen Ein- und Ausspeisungen von Erdgas auszugleichen und damit den Druck stabil zu halten. Alle 12 Monate wird der Betrag vom sogenannten Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe (THE), neu berechnet und erhoben. Der Betrag deckt die Kosten des Regelenergieausgleichs.

Wann kommt die Gaspreisbremse?

Statt der Gasbeschaffungsumlage wurde als entlastende Maßnahme der Bundesregierung eine Gaspreisbremse angekündigt. Diese wird voraussichtlich zum 1. März 2023 eingeführt, wobei eine Rückwirkung auf den 1. Februar 2023 angestrebt wird. Sie soll befristet bis April 2024 greifen.

Wie wird die Senkung der Umsatzsteuer auf Gas umgesetzt?

Der Bundestag hat am 30. September eine temporäre Senkung der Umsatzsteuer zur Entlastung der Gaskunden beschlossen. Wirksam ist sie vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Der Mehrwertsteuersatz wird damit von 19 auf sieben Prozent reduziert. Die Stadtwerke Bernau geben diese Senkung an ihre Kunden weiter und berücksichtigen sie bei der Jahresrechnung. Der ermäßigte Steuersatz soll auch für die Fernwärme gelten.

Was heißt das für mich als Kundin/Kunde der Stadtwerke Bernau?

Die von der Bundesregierung auf 01.10.2022 angekündigte Gasbeschaffungsumlage (netto 2,419 ct/kWh) muss nun doch nicht von den Stadtwerken Bernau erhoben und abgeführt werden. Wir geben die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage entsprechend § 41 Abs. 6 EnWG in voller Höhe von 2,419 Cent pro Kilowattstunde auf "vereinfachte" Art weiter. Dies erfolgt zu Gunsten aller Gaskunden. Alle weiteren Umlagen wie die Gasspeicher- (netto 0,059 ct/kWh) und die Bilanzierungsumlage (netto 0,57 ct/kWh) sind davon nicht betroffen und bleiben bestehen. 

Die angekündigte gesetzliche Umsatzsteuersenkung ab dem 01.10.2022 auf den Verbrauch von Erdgas und Fernwärme berücksichtigen wir bei der Jahresrechnung. 

Ich habe bereits ein Schreiben zu einer Preisanpassung im Gas erhalten. Was passiert jetzt?

Entgegen unserer schriftlichen Ankündigung berechnen wir die Gasbeschaffungsumlage selbstverständlich nicht. 

Wir empfehlen Ihnen ihre Abschlagszahlungen dennoch nicht nach unten anzupassen. Denn an den exorbitant hohen Beschaffungspreisen ändere sich durch den Wegfall der Umlage nichts.


Bearbeitungsstand: 21.11.2022


Preise und deren Entwicklung, Entlastungspakete

Warum steigen die Energiekosten für die Verbraucher derzeit so extrem?

Schon im Sommer 2021 hat die Entwicklung eingesetzt:  

  • Die Nachfrage steigt im Sommer schlagartig weltweit aufgrund der wirtschaftlichen Erholung nach den Corona-Lockdowns.
  • Witterungsbedingt gab es eine erhöhte Nachfrage nach Gas.
  • Russland lieferte nur die vertraglich vereinbarten Mindestmengen nach Deutschland. Es gab Verwerfungen um die Genehmigung von Nord Stream 2. Jetzt ist das Projekt gestoppt.
  • Auch die nationale CO2-Bepreisung auf fossile Brenn- und Treibstoffe im Gebäude- und Verkehrssektor trägt zu dieser Entwicklung bei.
  • Auch auf europäischer Ebene gibt es eine CO2-Bepreisung für Großverbraucher fossiler Energien – das trifft aktuell Gas- und Kohlekraftwerke der Stromerzeugung. Dieser Aspekt ist im Börsenpreis enthalten.
  • Die Energienetze in Deutschland werden fit gemacht für die Energiewende. Diese Weiterentwicklung der Infrastruktur verursacht Kosten für die Netzbetreiber. Als Netznutzungsentgelte sind die Investitionen als Teil der Verbraucherpreise auf jeder Abrechnung sichtbar.
Welche Entwicklungen gibt es seit Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine bei der Energieversorgung?
  • 24. Februar: Seit Russlands Angriff auf die Ukraine ist die Gasversorgung sehr teuer und unsicher.
  • 30. März: Gazprom kündigt an, nur noch Rubel zu akzeptieren – Habeck ruft Frühwarnstufe im Notfallplan Gas aus.
  • 14. Juni: Preissprung durch die Drosselung der Gasflüsse aus Russland. Nord Stream 1 bringt jetzt deutlich weniger Erdgas nach Deutschland.
  • 23. Juni: Die zweite von insgesamt drei Eskalationsstufen im Notfallplan Gas ausgerufen: die Alarmstufe.
  • 21. Juli: Nach der planmäßigen Wartung von Nord Stream 1 schickt Russland weiterhin weniger Erdgas. Habeck stellt neues Energiesicherungspaket vor.
  • 22. Juli: Scholz kündigt Uniper-Rettung an; die Gasumlage kommt.
  • 3. September: Gazprom liefert über Nord Stream 1 kein Gas mehr. 
  • 29. September: Die Bundesregierung hat kurz vor dem Start die Gasumlage gekippt. Die Gasbeschaffungsumlage wurde zurückgezogen. Die Gasspeicherumlage bleibt. 
  • 10. Oktober: Eine vom Bund eingesetzte Experten-Kommission prüft und erarbeitet wie die hohen Energiepreise abgefedert werden können 
  • 10. November: Die Bundesregierung stellt im Entwurf das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme vor. 
  • 15. November: Die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden ist beschlossen. 
Rechnen Sie damit, dass sich die Preise für Energie mittelfristig wieder erholen?

Alle Verbraucher müssen sich darauf einstellen, dass Energie in den kommenden Jahren grundsätzlich teurer wird. Energieversorger müssen zu den aktuellen Preiskonditionen für die kommenden Jahre Energie einkaufen. Das wird sich auch im nächsten und übernächsten Jahr auf alle Kundinnen und Kunden auswirken.

Hängen denn Gas- und Strompreise tatsächlich zusammen?

Ja, so ist es! Der Zusammenhang von Strompreis und fossilen Energieträgern wie Kohle und Erdgas besteht. Beide Energieträger werden aktuell noch zur Stromerzeugung in großen Kraftwerken eingesetzt. Rund die Hälfte des Stroms in Deutschland stammt aus regenerativen Quellen wie Wind, Sonne oder Biomasse. Die andere Hälfte des Stroms stammt aus fossilen Energieträgern. 

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: 

1. Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des Lieferanten: 
Dies sind die vom Stromlieferanten grundsätzlich zu beeinflussenden Preisbestandteile. Ihr durchschnittlicher Anteil am Strompreis für Haushaltskunden liegt 2022 bei 49 Prozent. (Stand: Juli 2022) 

2. Regulierte Netzentgelte: 
Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Der dynamische Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat erhebliche Investitionen in die Übertragungs- und Verteilernetze und steigende Aufwendungen für netzstabilisierende Maßnahmen ausgelöst. Dies führt unter anderem dazu, dass seit 2011 in vielen Regionen Deutschlands steigende Netzentgelte zu verzeichnen sind. Dieser Anteil am Strompreis für Haushaltskunden liegt 2022 im Durchschnitt bei 22 Prozent, kann aber regional stark variieren. Neben den Netzentgelten werden auch Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben, wobei aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben die Abrechnungsentgelte ab 2017 nicht mehr gesondert ausgewiesen werden und in den Netzentgelten enthalten sein können. Die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung werden zu einem Entgelt (für Messstellenbetrieb) zusammengefasst. 

3. Steuern, Abgaben und Umlagen (Paragraph 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung), KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer): 
Diese staatlich veranlassten Preisbestandteile lagen im Juli 2022 bei 29,2 Prozent. Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null vorgesehen gesenkt. Die Vertriebe wurden verpflichtet, diese Absenkung mit wenigen Ausnahmen an die Verbraucher weiterzureichen. Die Abschaffung der EEG-Umlage ist eine wichtige Maßnahme, um Haushalte und viele Gewerbekunden vor zu starken Belastungen zu schützen. 

 

Warum steigt der Strompreis?

Die Versorgungslage in Deutschland bleibt angespannt: Der Krieg in der Ukraine ist ein wesentlicher Aspekt für diese Entwicklung. Eine nachhaltig schlechtere Gasversorgung lässt die Energiepreise kräftig steigen. Ein geringeres Angebot mit zudem höheren Produktions-/Transportkosten sind die relevanten Preistreiber. Durch den Verbund der Märkte wirken sich eben auch steigende Gaspreise auf den Strompreis entsprechend aus.

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Grundsätzlich setzt sich der Gaspreis aus drei Bestandteilen zusammen: 

1. Beschaffung und Vertrieb: 
Dies sind die vom Gaslieferanten grundsätzlich zu beeinflussenden Preisbestandteile. Ihr durchschnittlicher Anteil am Gaspreis für Haushaltskunden liegt 2022 bei Einfamilienhäusern (EFH) bei 64 Prozent und bei Mehrfamilienhäusern (MFH) bei 65 Prozent. 

2. Regulierte Netzentgelte, inklusive Messung und Messstellenbetrieb: 
Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Ihr Anteil am durchschnittlichen Gaspreis für Haushaltskunden liegt 2022 bei Einfamilienhäusern (EFH) bei 12 Prozent und bei Mehrfamilienhäusern (MFH) bei 10 Prozent. Neben den Netzentgelten werden auch Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben. Die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung werden zu einem Entgelt (für Messstellenbetrieb) zusammengefasst. 

3. Steuern und Abgaben, inklusive CO2-Preis: 
Der Anteil von Steuern und Abgaben am Erdgaspreis für Haushalte beträgt damit 24 Prozent bei einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh (EFH) bzw. 25 Prozent bei einem Jahresverbrauch von 80.000 kWh (MFH). 


 

Warum steigt der Gaspreis?

Die Versorgungslage in Deutschland bleibt angespannt: Der Krieg in der Ukraine ist ein wesentlicher Aspekt für diese Entwicklung. Eine nachhaltig schlechtere Gasversorgung durch den Ausfall russischer Gaslieferungen, lässt die Preise kräftig steigen. Ein geringeres Angebot mit zudem höheren Produktions-/Transportkosten sind die relevanten Preistreiber.

Wie kann ich bei meiner Energierechnung sparen?

Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen. Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten. Hier finden Sie Tipps und Tricks, wie Sie schnell und einfach im Alltag Energie sparen können oder Maßnahmen, die sich im Haus oder der Wohnung mit überschaubarem Aufwand umsetzen lassen.

Ich kann die steigenden Energiepreise nicht mehr bezahlen. Wie können Sie mir helfen?

Wichtig ist, alle sozialen Möglichkeiten zu nutzen, die der Staat zur Entlastung und Unterstützung zur Verfügung stellt. Wer Geld aus dem Entlastungspaket des Bundes bekommt, sollte dieses unbedingt dafür nutzen, seine Strom- und Gasrechnung zu bezahlen. Auch Beratungsstellen der Stadt oder des Landkreises sollten Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten und zur Schuldnerberatung nutzen.

Eine Ratenvereinbarung auf Abschläge ist bei uns nicht möglich, da Abschläge bereits Teilzahlungen für den aktuellen Energieverbrauch sind.

Wer in Zahlungsschwierigkeiten bei hohen Nachzahlungen nach der Jahresendabrechnung kommt, sollte sich frühzeitig bei den Stadtwerken Bernau melden. Es gibt die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung, die Kunden unter bestimmten Bedingungen abschließen können. 

Oberstes Gebot der Stunde gilt auch hier: Energie sparen!  

Was tut der Staat, um die Verbraucher zu entlasten?

Um Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser schwierigen Zeit zu entlasten, hat die Bundesregierung zahlreiche Entlastungen auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Punkte für den Energiesektor haben wir für Sie hier zusammengefasst*:      

Entlastungspaket I (Beschluss: 23. Februar 2022) 

  • Wegfall EEG-Umlage
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss für Beziehende von Wohngeld und Azubis und Studierende im Bafög-Bezug


Entlastungspaket II (Beschluss: 23. März 2022) 

  • Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 (für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter)
  • Einmalige Energiepreispauschale (300 Euro) für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
  • Stark vergünstigtes Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV


Entlastungspaket III (Beschluss: 4. September 2022)

  • Einführung einer Strompreisbremse für den Basisverbrauch  
  • Einmalige Energiepreispauschale (300 Euro) für alle Rentnerinnen und Rentner von der Rentenversicherung 
  • Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch wird bis Ende März 2024 von 19 auf sieben Prozent gesenkt
  • Geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben
  • Deutschlandweit gültiges Nahverkehrsticket als Nachfolger für das 9-Euro-Ticket  

 

Wirtschaftlicher Abwehrschirm (Beschluss: 29. September 2022) 

  • Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung des Verbrauchs von Energie
  • Einführung einer Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen
  • Schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • EU-Solidarabgabe für Unternehmen im Energiebereich
  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie

 

*Für alle weiteren Entlastungen informieren Sie sich bitte auf den Seiten der Bundesregierung.  

 


Bearbeitungsstand: 21.11.2022

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