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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Bernau GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Stadtwerke Bernau GmbH, Breitscheidstraße
45, 16321 Bernau bei Berlin – nachstehend
SWBe genannt – mit ihren Vertragspartnern,
die ausschließlich Unternehmer i.S.d. §§ 14,
310 Abs.1 BGB sind, soweit keine anderen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Davon abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen der Vertragspartner werden von
der SWBe nicht anerkannt, sofern sie diesen
nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung
der Leistungen ist nicht als eine solche
Zustimmung zu werten.
1.2 Es gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
in ihrer jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
werden dem Vertragspartner schriftlich
bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt,
wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch
erhebt. Dieser Widerspruch muss
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Änderungen durch den Vertragspartner an
die SWBe abgesandt werden.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote des Vertragspartners sind kostenlos
und ohne jede Verpflichtung für die SWBe zu
unterbreiten.
2.2 Ein Vertrag mit der SWBe kommt durch die
Übermittlung des unterschriebenen Vertrages
oder mit dem durch die SWBe gegengezeichneten
Angebot zustande. Die Übermittlung
kann auf dem Postweg, per Fax oder per EMail
mittels gescanntem Schriftstück erfolgen.
Mündliche und telefonische Vereinbarungen
werden erst durch die schriftliche Bestätigung
der SWBe wirksam.
2.3 Im Rahmen des Vertrages ist der Leistungsumfang
bestimmt. Der Vertragspartner hat
auch Leistungen zu erbringen, die im Einzelnen
im Vertrag nicht besonders aufgeführt
sind, für eine einwandfreie und vollständige
Erbringung des Leistungsumfanges aber erforderlich
sind, ohne dass dem Vertragspartner
dadurch gegenüber der SWBe Zusatzund/
oder Mehrforderungen zustehen.
2.4 Der Vertragspartner hat sich selbstverantwortlich
über die örtlichen Verhältnisse und eventuell
daraus resultierender Erschwernisse und
Behinderungen vor Ort zu informieren. Nachforderungen,
die mit Nichtkenntnis der örtlichen
Verhältnisse begründet werden, sind
ausgeschlossen.
2.5 Die SWBe kann Änderungen des Leistungsumfanges
auch nach Vertragsschluss verlangen.
Bei dieser Vertragsänderung sind die
Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich
der Mehr- oder Minderkosten sowie
der Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
Sollte der Vertragspartner beabsichtigen,
den ihm in Auftrag gegebenen Leistungsumfang
ganz oder teilweise an einen
Dritten zu vergeben, so ist dies der SWBe
rechtzeitig vor Weitergabe des Leistungsumfangs
an den Dritten bekannt zu geben. Weitergaben
des Leistungsumfangs an Dritte dürfen
nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung
der SWBe erfolgen.
2.6 Die SWBe nimmt die Leistung während ihrer
Geschäftszeiten an. Lieferungen und Leistungen,
die der Vertragspartner ohne Auftrag ausführt,
werden nicht abgenommen.
2.7 Die Parteien verpflichten sich, den Vertragspartner
bei der Erbringung der jeweiligen Aufgabe
durch Überlassen von Informationen,
Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen,
um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf
für beide Parteien zu gewährleisten.
2.8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die in
seinem Unternehmen Beschäftigten nicht unter
den geltenden Mindestentgelt-Regelungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu entgelten.
Besteht keine solche Mindestentgelt-Regelung
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt
unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde des
§ 1 MiLoG, so wird allen bei der Erfüllung der
Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im
Rahmen des Vertrages mindestens ein Bruttoentgelt
entsprechend des Mindestlohngesetzes
bezahlt.

3. Vertragsdauer

3.1 Der Beginn und das Ende des Vertrages werden
zwischen den Parteien individuell vereinbart
und schriftlich im Vertragsdokument festgehalten.
3.2 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund liegt u.a. vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahre gegen das gesamte Vermögen des Vertragspartners oder eines wesentlichen
Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
Eventuell bestehende Ansprüche auf Zahlung
bereits erbrachter Leistungen des Vertragspartners
gegenüber der SWBe erlöschen
mit der Kündigung nicht.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich innerhalb
von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung,
bei Werkverträgen 14 Tage nach Abnahme der
mängelfreien Leistung.
4.2 Sämtliche Zahlungen sind, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, 30 Tage nach Zugang
einer prüffähigen Rechnung und Eingang
aller vertraglich geforderten Unterlagen bei der
SWBe fällig. Die Rechnungen werden nur bearbeitet
und beglichen, wenn die Auftragsnummer
und der Ansprechpartner der SWBe
in der Rechnung aufgeführt sind. Für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich.
Bei Fehlen der vorgenannten Angaben
und/oder Unterlagen ist der Vertragspartner
nicht befugt, die Rechnungsforderung
gegenüber der SWBe geltend zu machen.
4.3 Die Bezahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung
auf ein von dem Vertragspartner anzugebendes
Konto. Mit Ausnahme der unter § 13b UStG genannten Leistungen enthalten die Zahlungen der SWBe die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
4.4 Der Vertragspartner gewährt 3 % Skonto bei
Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb
von 14 Tagen ab Eingang aller prüffähigen Unterlagen
entsprechend Nr. 4.2.

5. Befreiung von der Leistungspflicht

5.1 Höhere Gewalt sowie jedes nicht abwendbare
Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert
oder unmöglich macht und das nicht
von den Vertragsparteien oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die
Dauer und den Umfang der Störungen die betroffene
Partei von ihren Verpflichtungen.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu übermitteln und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
5.2 Die SWBe ist von der Verpflichtung zur Abnahme
der bestellten Leistung ganz oder teilweise
befreit und insoweit zum Rücktritt vom
Vertrag oder zur Kündigung berechtigt, wenn
die Leistung aufgrund der durch die höhere
Gewalt verursachten Verzögerung für diese –
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
Ansprüche des Vertragspartners für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung und/oder Ersatz der in der Vergütung
nicht inbegriffenen Auslagen können angemessen
abgegolten werden. Darüber hinausgehende
Ansprüche des Vertragspartners
z.B. auf Schadensersatz und/oder Verwendungen
sind für diesen Fall ausgeschlossen.

6. Gefahrenübergang und Abnahme

6.1 Der Gefahrenübergang erfolgt bei Werkverträgen
mit der Abnahme der Leistungen durch die
SWBe, bei Kaufverträgen mit der Übergabe
der Leistung an die SWBe, in allen sonstigen
Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Die Abnahme erfolgt schriftlich mittels Abnahmeprotokoll, nachdem der Vertragspartner die
SWBe zehn Arbeitstage zuvor schriftlich zur
gemeinsamen Abnahme aufgefordert hat. Für
die Abnahm gelten die Regelungen des BGB
entsprechend. Eine konkludente Abnahme ist
ausgeschlossen.

7. Rücktritt und Kündigung

7.1 Die SWBe kann vom Vertrag zurücktreten,
sofern der Vertragspartner die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht besteht
auch dann, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Vertragspartner durchgeführt werden. Die darüber hinausgehenden nach BGB bestehenden Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7.2 Die SWBe kann einen Vertrag unbeschadet
eines weitergehenden gesetzlichen Kündigungsrechts
fristlos kündigen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter          in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen des Auftragnehmers bestellt
worden ist und/oder über das Vermögen
des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren
mangels Masse abgelehnt worden ist.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7.3 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben
im Übrigen unberührt.

8. Gewährleistung

8.1. Sofern nichts anderes in dem jeweiligen Vertrag
vereinbart ist, bestimmen sich die Gewährleistungsrechte
nach den Vorschriften der VOB/B mit Ausnahme der Gewährleistung für Bauwerke, die sich nach § 634a BGB richtet.
8.2 Zeigt sich bereits vor der Abnahme eines Werkes
ein Mangel, so kann die SWBe die ordnungsgemäße
Herstellung des Werkes verlangen
und eine angemessene Frist zur Erfüllung
des Vertrages setzen.
8.3 Soweit der Vertragspartner in dem Fall des
Absatzes 2 innerhalb der gesetzten Frist die
Leistung nicht erbringt, kann die SWBe Erfüllung
selbst oder von dritter Seite auf Kosten
des Vertragspartners ausführen lassen, ohne
dass ein Rücktritt vom gesamten Vertrag erfolgen
muss.

9. Termine

9.1 Die Termine werden individuell vertraglich
festgelegt.
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die SWBe
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte
Leistungstermin nicht eingehalten
werden kann. Der Vertragspartner wird nach
vorheriger Abstimmung mit der SWBe alle geeigneten
Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen,
um eine Terminüberschreitung zu vermeiden.

10. Haftung

10.1 Der Vertragspartner haftet in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung
für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vertragspartner
ausschließlich nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch
für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
all diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen
Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde vertrauen darf. Für das
Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
haftet der Vertragspartner in demselben
Umfang.
10.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes
(10.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben
der Leistung, den Schadensersatz statt
der Leistung und den Ersatzanspruch wegen
vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der Haftung
wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

11. Versicherung

Der Vertragspartner hat eine Haftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens
5 Mio. Euro je Schadensfall für Sachund
Personenschäden sowie für Vermögensschäden
mindestens 3 Mio. Euro je Schadensfall
zu unterhalten. Die Möglichkeit der SWBe,
über die Deckungssumme der Versicherungen
hinaus Schadensersatzansprüche gegen den
Vertragspartner geltend zu machen, bleibt
hiervon unberührt. Der Vertragspartner weist
der SWBe diese Versicherung auf Wunsch
nach.

12. Vertraulichkeitsverpflichtung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm
im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages
unmittelbar oder mittelbar zur Kenntnis
gelangten Informationen und Unterlagen
streng vertraulich zu behandeln und sie nicht
an unberechtigte Personen auszuhändigen,
weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich
zu machen. Sie dürfen nur zur Durchführung
der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
vom Vertragspartner verwendet
werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit
gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrages
fort.

13. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien

13.1 Die SWBe erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten des Vertragspartners
(insbesondere die Angaben des Vertragspartners
im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss)
zur Begründung, Durchführung oder
Beendigung des Vertrages nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
13.2 Die SWBe behält sich insbesondere vor,
a) zum Zweck der Entscheidung über die
Begründung, Durchführung oder Beendigung
des Vertrages Wahrscheinlichkeitswerte
für das zukünftige Zahlungsverhalten
des Vertragspartners (sog. Bonitäts-
Scoring) zu erheben, zu speichern und zu
verwenden; in die Berechnung dieser
Wahrscheinlichkeitswerte fließen unter anderem
die Anschriftendaten des Vertragspartners
ein.
b) zu dem in lit. a) genannten Zweck Informationen
über die unterbliebene oder nicht
rechtzeitige Erfüllung fälliger Forderungen
und anderes vertragswidriges Verhalten
des Vertragspartners (sog. Negativdaten)
zu verarbeiten, insbesondere zu speichern.
c) personenbezogene Daten über Forderungen
gegen den Vertragspartner an Auskunfteien
zu übermitteln, wenn die Übermittlung
zur Wahrung berechtigter Interessen
der SWBe oder eines Dritten erforderlich
ist, der Vertragspartner eine geschuldete
Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt
und die übrigen in § 28a BDSG genannten
Voraussetzungen vorliegen.

14. Rechtsnachfolge

Beide Vertragspartner sind berechtigt und im
Falle des Übergangs ihrer Vermögenswerte
auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag auf
ihre Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern
nicht gegen deren technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit begründete Einwendungen
erhoben werden. Die Partner werden
jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag
nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt
in den Vertrag schriftlich erklärt und der
Partner zustimmt. Die Zustimmung kann nur
dann verweigert werden, wenn an der technischen
und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Nachfolgers ernsthafte Zweifel bestehen.

15. Vertragsstrafe

15.1 Im Fall des schuldhaften Leistungsverzuges
des Vertragspartners in Bezug auf besonders
gekennzeichnete Zwischen- und/oder Ecktermine
sowie den Endtermin ist die SWBe berechtigt,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %
des Gesamtvertragsentgeltes je angefangenen
Tag des Verzugs zu verlangen, jedoch insgesamt
nicht mehr als 5 % des Gesamtvertragsentgeltes.
Er hat ferner der SWBe den Schaden
zu ersetzen, der dieser durch die verzögerte
Fertigstellung entsteht. Weiterhin hat der
Vertragspartner all jene Kosten zu tragen, welche
der SWBe durch die Verspätung im Verhältnis
zu allen anderen am Bau Beteiligten
entstehen. Die Geltendmachung weitergehender
gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
15.2 Bei Verletzung der Leistungspflicht durch
Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertragspartners
wird eine Vertragsstrafe in Höhe von
1 % der Vertragssumme pro Verletzung, maximal
jedoch 5 % der Vertragssumme fällig.
15.3 Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit den
Vertragspartner nicht von seiner Erfüllungspflicht.
Der Nachweis eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
15.4 Der Anspruch der SWBe auf die Vertragsstrafe
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei
Annahme verspäteter Erfüllung die Vertragsstrafe
nicht sofort verlangt wird oder die SWBe
sich den Anspruch auf Vertragsstrafe nicht
vorbehält.
15.5 Sofern die SWBe in Annahme- oder Schuldnerverzug
gerät, beschränkt sich der dem Vertragspartner
zustehende Schadensersatzanspruch
auf 0,2 % des Vertragsentgeltes pro
vollendete Woche, soweit der Verzug nicht auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder bei
Körperschäden auf fahrlässiger Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der SWBe beruht.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den
Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
16.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen
und Auseinandersetzungen ist ausschließlich
Bernau bei Berlin.

17. Geheimhaltung

17.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SWBe
offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht
erstreckt sich auch auf Personendaten. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach
Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages.
Unterauftragnehmer sind entsprechend zu
verpflichten.
17.2 Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln.
In Werbematerialien des Vertragspartners
darf auf den Geschäftsschluss mit der
SWBe erst nach deren schriftlicher Einwilligung
hingewiesen werden. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen oder technischen Einzelheiten,
die ihnen durch die Geschäftsbeziehung
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln. Unterauftragnehmer sind entsprechend
zu verpflichten.

18. Sonstige Bestimmungen

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine
Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil unwirksam, ein
anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll von den Parteien
durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.


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