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Netzanschluss

Die Stadtwerke Bernau sind gemäß § 18 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dazu verpflichtet, jedermann an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Bernau anzuschließen und die Nutzung zu ermöglichen.

Die Stadtwerke Bernau legen keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i. S. d. §19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110.

§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV:

Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannungund für Anschlussnutzung durch Letztverbraucher und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen.

§ 19 Abs. 1 EnWG:

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.

Änderung der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

Zum 01.08.2024 ändern wir unsere Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Bernau GmbH angeschlossen werden.

Ab diesem Zeitpunkt gilt die Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz – TAB NS Nord 2023 v2.0“ als Technische Anschlussbedingungen im Sinne des § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

Damit tragen wir den geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen Rechnung und können auch in Zukunft die sichere Elektrizitätsversorgung weiterhin für Sie gewährleisten.

Die neuen Technischen Anschlussbedingungen sind für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es dabei keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist (Bestandsschutz).

Der vollständige Wortlaut steht Ihnen als PDF-Dokument zur Verfügung.

§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV:

Informationen über Vertragsanpassungsmöglichkeiten gemäß § 115 EnWG.

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